AGB - Johannes Ohlendorf GmbH - Stahl - Schrauben - Werkzeuge
Allgemeine Verkaufs- und Zahlungsbedingungen Vorbemerkung I. Bestellungen und Auftragsannahme 2. Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten. II. Lieferzeit 2. Die Lieferung durch den Lieferanten steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Der Lieferant wird dem Käufer unverzüglich Mitteilung machen, falls eine Selbstbelieferung nicht stattfindet. 3. Findet eine Selbstbelieferung nicht statt, gilt der Kaufvertrag als nicht geschlossen. Ein vom Lieferanten übernommenes Beschaffungsrisiko existiert nicht. 4. Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Käufer übernommenen Zahlungen und gegebenenfalls der Einbringung vereinbarter Sicherheiten. 5. Im übrigen ist der Käufer im Falle eines vom Lieferanten zu vertretenen Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens drei Wochen fruchtlos verstrichen ist. III. Versand 2. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere Lagerspesen) hat der Käufer zu tragen. 3. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu versichern oder versichern zu lassen, es sei denn, eine entsprechende Verpflichtung ist vom Lieferanten schriftlich übernommen worden. IV. Haftung für Mängel 2. Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den Lieferanten kann nur mit dessen vorherigem Einverständnis erfolgen, Rücksendungen,- die ohne vorheriges Einverständnis des Lieferanten erfolgen, brauchen von diesem nicht angenommen zu werden. In diesem Fall übernimmt der Käufer die Kosten der Rücksendung. 3. Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mangelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend. 4. Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mangelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers: a) Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom Lieferanten Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei der Lieferant nach eigenem Ermessen. b) Darüber hinaus hat der Lieferant das Recht, beim Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederrum nach eigener Wahl, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. 5. Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden im Grunde und der Höhe nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu. 6. Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue und gebrauchte Güter ein Jahr seit Auslieferung. Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat. V. Haftung für Pflichtverletzung des Lieferanten im Übrigen 1. Der Käufer hat dem Lieferanten zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen. 2. Schadenersatz kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch den Lieferanten geltend machen. Der Schadensersatz statt der Leistungen (bei Nichterfüllung, § 280 Abs. 3 in Verbindung mit § 281 BGB) sowie der Verzögerungsschaden (§ 280 Abs. 2 in Verbindung mit § 286 BGB) ist auf das negative Interesse begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen. 3. Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen wurden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigte Umstand während des Annahmeverzuges des Käufers eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen. VI. Ausschluss von Beschaffungsrisiko und Garantien VII. Preise VIII. Zahlungsbedingungen 2. Bei Überschreitung des Zahlungsziels und nach erfolgten Mahnungen sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatzes der Deutschen Bundesbank auf den Rechnungsbetrag auf den Rechnungsbetrag zu zählen. 3. Wechsel werden nur nach jeweiliger schriftlicher Vereinbarung zahlungshalber angenommen. Die Diskontierungsspesen werden vom Lieferanten, unabhängig vom Zeitpunkt der Wechselannahme vom Fälligkeitstag der Forderung an berechnet. Der Lieferant übernimmt keinerlei Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder rechtzeitigen Protest. 4. Werden Wechsel oder Schecks nicht termingerecht durch den Bezogenen gutgeschrieben. So werden in diesem Zeitpunkt sämtliche anderweitig bestehende Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Käufer fällig. Anderweitig bestehende Zahlungsziele verfallen. Dasselbe gilt für den Fall, dass eine Forderung bei Fälligkeit nicht bezahlt ist. 5. Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen gegebenenfalls bestehender Gegenansprüche des Käufers ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen. 6. Sämtliche Forderungen des Lieferanten gegen den Kunden, egal aus welchem Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt verwirklicht, der gemäß gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Bestimmungen den Lieferanten zum Rücktritt berechtigen. IX. Eigentumsvorbehalt 2. Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung stehenden Forderung an den Lieferanten ab. Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderung so lange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretungen der jeweiligen Kaufpreisforderungen) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Käufers zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren. 3. Ist die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an den Lieferanten ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den der Lieferant dem Käufer für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte. 4. Im Falle einer Pfändung der Ware beim Käufer ist der Lieferung sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die vom Lieferanten gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt. 5. Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Absätze dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der Käufer berechtigt, vom Lieferanten insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt. 6. Die Geltendmachung der Rechte des Lieferanten aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehenden Forderungen des Lieferanten gegen den Käufer angerechnet. X. Rücktrittsrecht des Lieferanten a) Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Käufer nicht kreditwürdig ist. Kreditwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in einem Falle des Wechsel- oder Scheckprotestes der Zahlungseinstellung durch den Käufer oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Käufer. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen Lieferant und Käufer handelt. b) Wenn sich herausstellt, dass der Käufer unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind. c) Wenn die unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten bestehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit der Lieferant sein Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt hat. XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand 2. In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland Johannes Ohlendorf GmbH |
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